PROZESSKOSTENRECHNER nach RVG
DIE HILFE ZUR BERECHNUNG DER ANWALTSKOSTEN UND GERICHTSKOSTEN EINES ZIVILPROZESSES
Geben Sie in das Feld "Streitwert"
den Betrag ein, um den prozessiert wird.

Geben Sie in das Feld "Ergebnis" den Betrag zu dem
Sie den Rechtsstreit gewinnen ein, d.h. der Ihnen im Urteil zu gesprochen wird bzw. den Sie zu erhalten erwarten. Diese Eingabe ist nur erforderlich, wenn Sie auch eine Aufteilung der Kosten nach Kläger und Beklagten berechnen möchten.

Wenn Sie und/oder Ihr Gegner durch Anwälte
vertreten sind, markieren Sie das Feld
"Kläger hat Anwalt" und/oder
"Beklagter hat Anwalt".

Falls eine Beweisaufnahme erforderlich
ist geben Sie die geschätzten Kosten hierfür
ein, also Fahrtkosten und Verdienstausfall der
Zeugen und Kosten der Sachverständigengutachten.

Das Feld "Berufung" markieren Sie,
wenn Sie die Kosten der 2. Instanz
berechnen wollen.

Der Prozesskostenrechner ist ein kostenloser Service
der Kanzlei Heidelberg Holst Rechtsanwälte Hamburg
Streitwert
Ergebnis
Beweisauslagen
Kläger hat Anwalt Beklagter hat Anwalt
Einigung Berufung
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Warum eigentlich Anwaltskosten ?

Gemäß Lexikon sind Anwaltskosten die Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt verlangen kann. Welche Gebühren anfallen und wie sie berechnet werden regelte bis 31.7.2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), seit 1.8. befindet sich die Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Prozesskosten sind in der Regel sehr hoch. Doch wenn Sie noch länger warten, kann womöglich ein noch viel größerer Schaden entstehen. Im Folgenden möchten wir Ihnen erklären was Prozesskosten sind und wie sie sich zusammen setzen. Zudem haben Sie die Möglichkeit mit Hilfe des Prozesskostenrechners die voraussichtlichen Kosten für Ihren Gerichtsprozess zu ermitteln.

Grundsätzlich hat nach §91 der Zivilprozessordnung (ZPO) die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dazu zählen alle Kosten, die der gegnerischen Partei zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung und -verteidigung entstanden sind. Diese reichen von der Kostenerstattung für notwendige Reisen, die entstandenen Kosten für Zeitversäumnis durch die Wahrnehmung von Terminen bis hin zur Entschädigung von Zeugen.

Der Streitwert bildet die Grundlage zur Ermittlung der Prozesskosten. Dieser stellt den betragsmäßigen Wert der Streitsache dar und ist nicht immer eindeutig zu ermitteln. Bei Zahlungsforderungen von Rechnungen ist der Streitwert immer genauso hoch, wie der Betrag der Rechnung. Müssen Sie beispielweise einer Forderung von 6.000 Euro nachkommen, so ist der Streitwert genau 6.000 Euro. Komplizierter wird es allerdings, wenn es um einen immateriellen Schaden, oftmals Schmerzensgeld, geht. Da dieser Wert nicht ohne weiteres berechnet werden kann, gibt es einige Tabellen, die bisherige Schmerzensgeldbeträge von Gerichten zusammentragen und somit als Anhaltspunkt dienen können.

Einen weiteren Baustein der Prozesskosten bilden die Kosten für die Anwälte von Klägern und Beklagten. Generell darf sich jede Partei vor dem Amtsgericht selbst vertreten, beziehungsweise sich durch eine andere geschäftsfähige Person vertreten lassen. Dies gilt allerdings nicht bei familienrechtlichen Angelegenheiten und bei allen höheren Gerichten. §79 der ZPO schreibt vor, dass sich die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.

Die Anwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach §2 RVG in Verbindung mit §13 RVG, das heißt sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Dieser Gegenstandswert entspricht dem Streitwert. Die Anlage des RVG konkretisiert die einzelnen Gebührensätze für die verschiedenen Gegenstandswerte. Wird der Angeklagte durch einen Anwalt vor Gericht vertreten, entsteht eine Verfahrensgebühr mit dem Faktor 1,3. Bei der Wahrnehmung eines Gerichtstermins entsteht eine weitere Gebühr mit dem Faktor 1,2. Sollte das Verfahren in die zweite Instanz gehen, werden die Gebühren noch einmal mit einem Faktor von 1,6 und 1,2 gegengerechnet. Außerdem kann der Rechtsanwalt den Ersatz bestimmter Aufwendungen verlangen. Dazu gehören beispielsweise Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, welche entweder mit einem Betrag in Höhe von 20% der angefallenen Gebühren oder pauschal mit einen Höchstbetrag von 20 Euro abgerechnet werden.

Neben den Kosten für den Anwalt entstehen bei einem Verfahren ebenfalls Gerichtskosten. Die Gerichtskosten sind nach §34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) abhängig von der Höhe des Streitwertes zu erheben. Die Anlage 1 des Gesetzestextes führt eine tabellarische Übersicht mit den gestaffelten Streitwerten und den entsprechenden Gebührensätzen auf. In der Regel fallen drei Gerichtsgebühren bei einem vollständigen gerichtlichen Hauptverfahren mit einem Urteil an. Wird allerdings kein Urteil gesprochen, beispielsweise bei einem Vergleich, ist nur eine Gerichtsgebühr zu zahlen. Ein Eilverfahren schlägt mit dem Faktor 1,5 zu Buche und bei einem Berufsverfahren erhöht sich der Gebührenfaktor auf vier.